1. Die Mietdauer ist 10.00Uhr bis am anderen morgen 6.00Uhr. Die Maximalbelegung der Räume im Erdgeschoss darf die Anzahl von 100 (einhundert)Personen nicht überschreiten. Die Benützung des Obergeschosses ist von der Vermietung ausgeschlossen.
2. Während der gesamten Mietdauer haftet der Vertragsunterzeichner und Mieter vollumfänglich für die gesamte Waldhütte und das gesamte dazugehörende Inventar. Unter Vorbehalt der gesetzlichen Haftpflicht lehnt die Holzkorporation Maur jede Haftung ab.
3. Die Hütte wird nur an erwachsene Personen vermietet. Die Benützung wird auch Minderjährigen gestattet, dies jedoch nur unter Aufsicht von mindestens einer erwachsenen Person.
4. Hütte und Einrichtung müssen nach jeder Benützung in tadellos gereinigtem Zustand abgegeben werden. Allfällig notwendige Nachreinigungen werden zu Fr. 50.--/Stunde in Rechnung gestellt.
5. Der anfallende Kehricht muss vom Mieter entsorgt werden.
6. Für eventuell entstandene Schäden an Gebäude, Mobiliar und Inventar wird dem Mieter in Rechnung gestellt.
7. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern auf dem gesamten Areal der Waldhütte, auf der Strasse und im Wald ist untersagt. In der Waldhütte und unter dem Vordach sind offene Feuer untersagt. Ab 22.00 Uhr dürfen im Freien keine Lautsprecheranlagen benützt werden.
8. Beim Parkieren der Fahrzeuge ist darauf zu achten, dass die Stuhlenstrasse für den Durchgangsverkehr uneingeschränkt benützbar bleibt.
9. Weder an der Hütte noch am Mobiliar dürfen Nägel, Schrauben und dergleichen angebracht werden. Sofern Bostitchklammern und/oder Reissnägel benützt werden, sind diese nach Gebrauch wieder vollständig zu entfernen.
10. Vom Mieter allfällig angebrachte Hinweistafeln, Ballone etc. müssen wieder entfernt werden. Müssen vorerwähnte Markierungen durch die Holzkorporation entfernt werden, muss nebst der Entsorgungsgebühr diese zurätzliche Verrichtung dem Mieter mit Fr. 50.00/Stunde in Rechnung gestellt werden.
11. Der Schlüssel ist bei dem von der Holzkorporation angegebenen Ort abzuholen und abzugeben.
12. Eine Rückerstattung des Mietpreises bei Nichtbenützung der Hütte erfolgt nicht. Im Verhinderungsfalle des Mieters ist eine Weitervermietung der Hütte an Dritte nur mit schriftlicher Zustimmung der Holzkorporation erlaubt. Kann die Hütte für das reservierte Datum jedoch weitervermietet werden, wird der Mietpreis abzüglich 50.- für den Reservierungsaufwand an den Erstvermieter zurückerstattet.
13. Kann die Reservation seitens der Holzkorporation wegen Einflüssen durch höhere Gewalt (Unbrauchbarkeit der Hütte wegen Feuer, Sturm, Wasser und dergleichen) oder Vandalismus nicht aufrecht erhalten werden, sorgt die Holzkorporation nicht für Ersatz. Der Mieter hat jedoch Anspruch auf Rückerstattung des bezahlten Mietpreises. In diesem Falle wird er unmittelbar nach Bekannt werden des Ereignisses benachrichtigt.
14. Bei der Benützung des Geschirrspülers sind die Anleitungen einzuhalten und das gesamte Geschirr vorzuspülen (Das Wasser bleibt in der Maschine und wird nicht gewechselt.)
Gläser und Besteck müssen zwingend abgetrocknet werden. Hierfür sind genügend saubere Küchentücher mitzubringen.
15. Für diesen Vertrag gilt ausschliesslich das Schweizerische Recht. Der Gerichtsstand ist Maur.